Die Auslegung des § 370a AO unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit


Schmich, Rolf



URL: https://www.shaker.de/de/content/catalogue/index.a...
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2005
Ort der Veröffentlichung: Aachen
Verlag: Shaker
ISBN: 978-3-8322-3992-3 , 3-8322-3992-8
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Kuhlen, Lothar
Datum der mündl. Prüfung: 4 April 2005
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Strafrecht u. Kriminologie, Wirtschaft- u. Umweltstrafrecht (Kuhlen 1986-2018)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Die Arbeit betrifft ein praktisch wichtiges strafrechtliches Thema, dessenAktualität durch zwei Entscheidungen des BGH im Jahre 2004 eindrucksvoll belegt wird. Der BGH erklärte dort der Sache nach § 370a AO wegen fehlender Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "in großem Ausmaß" für verfassungswidrig, wobei er allerdings eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bisher vermieden hat. Die Problematik der Vorschrift ist damit also auch für die Praxis nicht abschließend geklärt, so dass die vorliegende Arbeit von durchaus praktischer Relevanz ist. Entgegen dem BGH ist Schmich der Auffassung, dass § 370a AO mit den Mitteln der Strafrechtsdogmatik (Auslegung und teleologische Reduktion) vor dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit bewahrt werden kann. Besondere Bedeutung wird dabei der Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit beigelegt. In Auseinandersetzung mit anderen in der Literatur vertretenen Ansätzen spricht sich der Verfasser methodisch reflektiert dafür aus, zunächst auch bei § 370a AO von den üblichen, in der Rechtsprechung und Lehre weitgehend konsentierten, allgemeinen Begriffsverständnis des gewerbsmäßigen Handelns auszugehen, dieses aber durch eine zusätzliche Begriffsrestriktion tatbestandsspezifisch zu modifizieren. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein berufsmäßiges Handeln genüge, was voraussetze, dass der Täter "erhebliche Zeit und Mittel für die deliktische Tätigkeit aufwendet, um hierdurch einen wesentlichen Beitrag zu seiner Lebensführung leisten zu können." Im Rahmen des § 370a AO sei hierfür ein systematisches, planmäßiges Vorgehen des Täters mit einem im Hinblick auf die Planung, Ausführung und Verdeckung der Steuerhinterziehungen nicht erheblichen zeitlichen und logistischen Aufwand zu verlangen. Entsprechend ist nach Ansicht des Verfassers das Merkmal der Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" für die Abgrenzung des Verbrechensdes § 370a AO zu dem bloßen Vergehen der "einfachen" Steuerhinterziehung nicht allein maßgeblich, sondern nur ergänzend, d.h. hinsichtlich des notwendigen Erfolgsunrechts heranzuziehen. Daher genüge dieses Merkmal im Ergebnis auch noch dem Bestimmtheitsgebot. Der Verfasser spricht sich hierbei für ein eigenständiges objektives Begriffsverständnis und des weiteren dafür aus, einen Schwellenwert von mindestens 500.000 Euro anzunehmen. Die Anschlussfrage, ob für die Ermittlung dieses Betrages auf die jeweilige Einzelhandlung abzustellen ist oder diese zu addieren sind, wird im Sinne der Additionslösung beantwortet.




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