Arbeitsförderung wird in der BRD und anderen Mitgliedstaaten der EU zu einem großen Teil durch Gewährung finanzieller Anreize an Arbeitgeber betrieben. Dabei wächst das Bedürfnis nach Arbeitsförderung mit steigenden Arbeitslosenzahlen. Diese auf Verbesserung der Stellung der Arbeitnehmer gerichtete Maßnahmen kommen jedoch auch den Unternehmen zugute. Insbesondere in Krisensituationen sind diese hieran besonders interessiert, um die eigenen Arbeitskosten zu senken. Leistungen der Beschäftigungsförderung können jedoch Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV sein. Seit den neunziger Jahren überprüft die Kommission verstärkt die Vereinbarkeit dieser Beschäftigungsbeihilfen mit dem Beihilfeverbot und unterwirft sie strikten Kontrollen und Beschränkungen. Dabei stößt das europarechtliche Beihilfeverbot auf die Kompetenz der Mitgliedstaaten für die nationale Beschäftigungspolitik. Der Vorwurf wird erhoben, die Mitgliedstaaten könnten keine vernünftige Beschäftigungspolitik mehr betreiben.
Diese Arbeit beantwortet die Frage, ob und in welchem Umfang die in Deutschland gängigen Maßnahmen der Beschäftigungsförderung tatsächlich von dem Beihilfetatbestand erfaßt werden. Es werden zunächst kurz die relevanten Leistungen der Arbeitsförderung insbesondere aus dem SGB III, wie sie sich nach den Hartz-Reformen darstellen (z.B. PSA, Kapital für Arbeit), beschrieben und auf ihre begünstigende Wirkung hin untersucht. Im Hauptteil der Arbeit werden diese Leistungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 87 EGV überprüft. Dabei wird insbesondere die Rechtsprechung des EuGH und die Praxis der Kommission eingehend dargestellt und analysiert. Verbleibende Freiräume nationaler Beschäftigungsförderung werden herausgearbeitet. Auf dieser Basis wird beurteilt, inwiefern tatsächlich ein Kompetenzkonflikt zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der aktiven Arbeitsförderung besteht.
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