Die Abgrenzung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 III TVG vom Tarifverzicht des § 4 IV TVG


Klüsener, Tobias



Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2004
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft
Band/Volume: 3963
Ort der Veröffentlichung: Berlin ; Bern ; Wien
Verlag: Peter Lang
ISBN: 978-3-631-52356-8 , 3-631-52356-4
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Rieble, Volker
Datum der mündl. Prüfung: 12 Februar 2004
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Sonstige - Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Die zwingende Wirkung von Tarifnormen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abänderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in § 4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefällen (2. Alt. Günstigkeit) möglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewährt werden soll, bewegen sich Günstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezüglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfälle der Praxis anzuwenden.




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