Die Abgrenzung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 III TVG vom Tarifverzicht des § 4 IV TVG
Klüsener, Tobias
Dokumenttyp:
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Dissertation
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Erscheinungsjahr:
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2004
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft
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Band/Volume:
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3963
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Ort der Veröffentlichung:
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Berlin ; Bern ; Wien
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Verlag:
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Peter Lang
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ISBN:
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978-3-631-52356-8 , 3-631-52356-4
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Hochschule:
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Universität Mannheim
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Gutachter:
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Rieble, Volker
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Datum der mündl. Prüfung:
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12 Februar 2004
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Sonstige - Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Die zwingende Wirkung von Tarifnormen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abänderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in § 4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefällen (2. Alt. Günstigkeit) möglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewährt werden soll, bewegen sich Günstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezüglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfälle der Praxis anzuwenden.
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