Die Fahrlässigkeitsdogmatik der Strafrechtslehre und der Strafrechtsprechung


Sauer, Dirk



Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2003
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis
Band/Volume: 28
Ort der Veröffentlichung: Hamburg
Verlag: Kovač
ISBN: 978-3-8300-1038-8 , 3-8300-1038-9
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Burkhardt, Björn
Datum der mündl. Prüfung: 19 Februar 2003
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländ. u. Internat. Strafrecht (Burkhardt 1989-2013, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Das Unterfangen, die Fahrlässigkeitsdogmatik der Strafrechtsprechung zu untersuchen, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Die Fahrlässigkeitsdelikte spielen in der täglichen Praxis der Strafgerichte eine große Rolle, und spezifisch der Analyse der Judikatur gewidmete Untersuchungen sind in diesem Bereich selten. In einem ersten Schritt klärt der Autor den Begriff der unbewussten Fahrlässigkeit, der in der strafrechtsdogmatischen Diskussion ganz im Vordergrund steht, und untersucht die Vereinbarkeit der Ergebnisse mit tatsächlich oder scheinbar abweichenden Fahrlässigkeitslehren. Die folgende Rechtsprechungsanalyse dient sodann auch der erneuten Überprüfung und Weiterentwicklung der bis dahin aufgestellten Thesen: Was sich in der Praxis nicht bewährt, sollte in der Wissenschaft um so kritischer betrachtet werden. Auf dem Prüfstand stehen deswegen die Fahrlässigkeitsbegriffe und -systeme, es geht aber um mehr: Ausführlich widmet sich der Autor der Frage, von welchen Voraussetzungen die Gerichte bei Fahrlässigkeitsdelikten die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch letztlich abhängig machen. Hierzu erfolgt eine umfassende Klärung der Faktoren der Erkennbarkeit. Am Ende stehen Forderungen an die Fahrlässigkeitsdogmatik der Zukunft: Die Lehre kann in diesem Bereich durchaus von der Praxis lernen, die insbesondere mit dem Erfordernis individueller Erkennbarkeit im Großen und Ganzen durchaus problembewusst umgeht, und dies möglicherweise auch deswegen, weil sie sich insofern seit jeher nicht allzusehr an der Lehre orientiert hat. Andererseits gilt es, die in der Rechtsprechung verbreiteten und teilweise von ihr selbst entwickelten „Meta-Regeln“, mit deren Hilfe über das Vorliegen von Fahrlässigkeit entschieden wird, kritisch zu überprüfen und ihnen einen systematisch stimmigen Rahmen zu geben und das Phänomen „Fahrlässigkeit“ im Sinne des Wortes auf den Begriff zu bringen. Hier ist die Strafrechtslehre gefordert: In der wissenschaftlichen Diskussion sollte an die Stelle vielfältiger, Missverständnisse provozierender Begrifflichkeit und tendenziell undurchschaubaren und für die Fallentscheidung obendrein weitgehend irrelevanten Systembaus eine Rückbesinnung auf die gesetzlichen Merkmale der Straftat und ihren legitimen Anwendungsbereich sowie auf die Schaffung – oder Wiederentdeckung – eines einfacheren Straftatsystems treten, soweit dies ohne Verlust an notwendiger inhaltlicher Differenziertheit möglich ist.




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