Sicherungsabtretung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer : ein Vergleich der Verfügungen und ihrer Wirkungen


Herrmann, Anne



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Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2004
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Juristische Reihe TENEA, www.jurawelt.com
Band/Volume: 32
Ort der Veröffentlichung: Berlin
Verlag: TENEA, Verlag für Medien
ISBN: 978-3-936582-86-4 , 3-936582-86-6
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Lorenz, Egon
Datum der mündl. Prüfung: 30 Januar 2003
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Internat. Privatrecht u. Privatversicherungsrecht (Lorenz 1970-2002, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Lebensversicherungen werden häufig zur Kreditsicherung eingesetzt. Sie bieten gegenüber anderen Kreditsicherungsmitteln den Vorteil, sowohl das Todesfallrisiko des Kreditnehmers für den Kreditgeber absichern und die Angehörigen im Todesfall vor Kreditschulden bewahren zu können, als auch Sicherung durch die Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche im Erlebensfall zu ermöglichen. Im Zuge des Steueränderungsgesetzes von 1992 haben Lebensversicherungen aber deutlich an Bedeutung in diesem Bereich verloren. Die Berechtigung, die Prämien als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzuziehen, wurde eingeschränkt, um die Versorgungsfunktion der Lebensversicherung wieder in den Vordergrund zu rücken. Es sollte den inzwischen zahlreich vertretenen Steuersparmodellen Einhalt geboten werden. Die Lebensversicherung spielt seither hauptsächlich noch zur Absicherung des Todesfallrisikos und zur Sicherung von Darlehen, die zu privaten Zwecken aufgenommen werden, eine Rolle. Wird der Kredit nicht vom Versicherungsunternehmen selbst gewährt, ist die Sicherungszession gegenüber der Verpfändung die weitaus gebräuchlichere Art der Kreditsicherung. Bereits im Vorfeld der Insolvenzrechtsreform wurde wegen der neuen Verwertungsregeln, die den Pfandgläubiger privilegieren, vermutet, daß die Banken sich zukünftig häufiger die Lebensversicherungsansprüche verpfänden lassen würden, als dies bisher der Fall war. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 hat sich dies jedoch nicht im erwarteten Maße bewahrheitet. Viele Kreditinstitute lassen sich auch weiterhin die Lebensversicherungsansprüche abtreten und nicht verpfänden. Dieser Umstand wurde nun zum Anlaß für eine Gegenüberstellung der beiden Kreditsicherungsarten genommen, um festzustellen, welche der Verfügungen tatsächlich vorzugswürdig ist.




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