Koppelungsgeschäfte des Betriebsrats stehen seit Jahren schon in der arbeitsrechtlichen Diskussion, ohne dass die Problematik bislang eine Lösung erfahren hätte. Auch die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes von 2002 hat keine gesetzliche Lösung hervorgebracht, sondern die Anfälligkeit des kollektiven Arbeitsrechts für derartigen Mißbrauch eher verstärkt.
Denkbar sind sowohl die Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Zustimmung zu vom Betriebsrat geforderten Maßnahmen von Zugeständnissen des Betriebsrats abhängig macht als auch die Fälle, in denen der Betriebsrat für seine Zustimmung zu vom Arbeitgeber angedachten Maßnahmen Zugeständnisse des Arbeitgebers fordert. Letzteren wohnt besonders viel Mißbrauchspotential inne. So kann zum Beispiel eine an sich vernünftige Zustimmung verweigert werden, um dem Arbeitgeber eigentlich freiwillige Leistungen abzupressen. Häufig spielt der Zeitfaktor dabei für den Arbeitgeber eine entscheidende Rolle.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ab wann man ein solches Verhalten von Arbeitgeber oder Betriebsrat als mißbräuchlich einstufen muß. Dies geschieht unter anderem anhand eines Abgleichs mit der Beurteilung von Koppelungsgeschäften in anderen Rechtsgebieten.
Darüber hinaus wird untersucht, welche Abwehrmöglichkeiten dem Arbeitgeber gegen Mißbrauchsversuche des Betriebsrats konkret an die Hand gegeben sind. Die Sanktionsmöglichkeiten der Rechtsordnung werden umfassend dargestellt. Es werden rein pragmatische Lösungsmöglichkeiten neben den vom Gesetz bislang vorgegebenen Handlungsalternativen vorgestellt. Darüber hinaus wird aus dem Gedanken der Zweckbindung der Mitbestimmungsrechte heraus eine allgemeine präventive Begründungspflicht des Betriebsrats entwickelt.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.