Durch eine Umwandlung ändert sich das rechtliche Erscheinungsbild eines Unternehmens. Geschäftsleiter können ihre Organstellung verlieren. Die dadurch entstehende Störung des Anstellungsverhältnisses ist Thema der vorliegenden Arbeit. Ausgangspunkt einer solchen Vertragsstörung kann sowohl die Unmöglichkeit als auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage sein. Der Verfasser analysiert beide Möglichkeiten und zeigt auf, warum im Ergebnis der Geschäftsleitung die Erbringung ihrer Dienstleistungspflicht zwar unmöglich wird, sich deren Anspruch auf Entgeltzahlung aber dennoch aus § 615 BGB ergibt. Darauf aufbauend erörtert der Autor die Folgen der Umwandlung für den Bestand und den Inhalt von Geschäftsleiterverträgen. Der Verfasser untersucht dabei zwei wirtschaftlich bedeutsame Fragen. Zum einen, ob die Höhe der Tantiemen nach einer Umwandlung entsprechend § 4 I a EFZG ermittelt werden kann, und zum anderen ob Aktienoptionen vorzeitig bezogen werden können, wenn sie von einer Umwandlung betroffen sind. Die Arbeit berücksichtigt die Neuerungen des Schuldrechts durch das am 01. 01. 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.