Die von § 69 Abs. 1 VVG angeordnete Rechtsfolge – der Eintritt des Erwerbers einer versicherten Sache in den Versicherungsvertrag – bereitet in der Praxis der vertragsführenden Abteilungen der Versicherer häufig Schwierigkeiten. Die Arbeit geht vor diesem Hintergrund und den gegenwärtigen Bestrebungen zur Reform des VVG der Frage nach, ob die Vorschriften über die Veräußerung versicherter Sachen noch zeitgemäß sind. Rechtsvergleichend und anhand von Beispielen zeigt das Buch auf, dass der Erwerber – entgegen der Auffassung des historischen Gesetzgebers – nicht schutzlos ist und in zumutbarer Weise Eigenvorsorge treffen kann. Die Autorin befürwortet daher im Grundsatz die ersatzlose Streichung der §§ 69 ff. VVG und die Behandlung der Veräußerung versicherter Sachen als Wagniswegfall. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Vorschlag zur Änderung des VVG in dem Bereich der Sachveräußerungsvorschriften.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.