Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen : zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Zeit und Recht sowie eine Kritik der Dogmatik vom materiellen Unterlassungsanspruch


Grosch, Marcus



Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2002
Ort der Veröffentlichung: Heidelberg
Verlag: Müller
ISBN: 978-3-8114-5110-0 , 3-8114-5110-3
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Lorenz, Egon
Datum der mündl. Prüfung: 20 Februar 2002
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Internat. Privatrecht u. Privatversicherungsrecht (Lorenz 1970-2002, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Es ist nach herrschender Auffassung ein verfahrensrechtliches Axiom, daß ein Wandel der Rechtsauffassung im Allgemeinen und eine Rechtsprechungsänderung im Besonderen die Rechtskraft gerichtlicher Urteile unberührt lassen. Für die zeitlichen Grenzen materieller Rechtskraft im Zivilprozeß; wird das bei §§ 322, 323, 767 ZPO dahin formuliert, daß; nur eine durch den Eintritt neuer (Subsumtions-)Tatsachen begründete Änderung der festgestellten materiellen Rechtslage dem rechtskräftigen Urteil entgegengehalten werden kann. Ist das der unabänderliche Kern materieller Rechtskraft und wenn ja, gilt er auch für Unterlassungsurteile? Die Untersuchung nimmt sich für diese Fragestellung die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteile zum Ausgangspunkt; dort ist nämlich evident, daß; nicht einem Wettbewerber auf Dauer etwas untersagt sein kann, was allen anderen erlaubt ist. Untersucht wird, ob die Lösung der Problematik tatsächlich, wie § 19 AGBG (jetzt § 10 UKlaG) suggeriert, mit der Ungleichbehandlung im Wettbewerb und dem geminderten klägerischen Individualinteresse zusammenhängt, oder ob es sich hier nicht um ein allgemeines Prinzip handelt, welches bei Urteilen auf wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) deren Abänderung in Fällen eines wesentlichen Rechtswandels qua Abänderungsklage (§ 323 ZPO) fordert. Es wird gezeigt, dass Unterlassungsurteile keine zum Schluß der mündlichen Verhandlung bestehende, (statische) materielle Rechtslage feststellen, sondern eine dem heutigen Recht entnommene Urteilsnorm tenorieren, durch welche das künftige Recht der Parteien geregelt wird. Es erwächst mithin kein (gegenwärtiger) Subsumtionsschluß; in materielle Rechtskraft, so dass für die Abänderung on Unterlassungsurteilen nicht auf die materieller Rechtskraft immanenten Beschränkungen rekurriert werden kann. Gezeigt wird, dass § 19 AGBG unter diesem Blickwinkel keine unerklärliche Ausnahmeerscheinung ist, sondern partielle Regelung eines prozessual und verfassungsrechtlich zwingenden Prinzips. In einem Schlusskapitel wird die allgemeine verfahrenstheoretische Gültigkeit dieser Grundsätze anhand ihrer Anwendbarkeit in einer Jurisdiktion des common law am Beispiel der Praxis der U.S. federal courts überprüft.




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