Die Privatstrafe - eine Untersuchung privater Strafzwecke : zivilrechtlicher Schutz vor Zwangskommerzialisierung


Klumpp, Steffen



Document Type: Doctoral dissertation
Year of publication: 2002
The title of a journal, publication series: Schriften zum Bürgerlichen Recht
Volume: 266
Place of publication: Berlin
Publishing house: Duncker & Humblot
ISBN: 978-3-428-10648-6 , 3-428-10648-2
University: Universität Mannheim
Evaluator: Rieble, Volker
Date of oral examination: 19 June 2001
Publication language: German
Institution: School of Law and Economics > Sonstige - Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre
Subject: 340 Law
Abstract: Am Ende einer langen rechtsdogmatischen Entwicklung sind die strafrechtlichen Funktionen und Instrumentarien von den zivilrechtlichen Sanktionen nur scheinbar strikt getrennt. Denn auch diesen werden bisweilen Aufgaben zugeschrieben, die eher mit dem Strafrecht als mit dem Zivilrecht in Verbindung gebracht werden - so insbesondere bei der Frage der Entschädigungsbemessung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Hier hat sich durch richterliche Rechtsfortbildung aus einem schadensersatzrechtlichen Anspruch eine - längst überwunden geglaubte - Privatstrafe entwickelt, die einem primär präventiven Zweck dient. Steffen Klumpp untersucht die dogmatische Möglichkeit einer solchen Privatstrafe. Er prüft einzelne Strafzwecke, insbesondere Prävention und Genugtuung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem zivilrechtlichen System und behandelt vor allem die Frage, ob das Mittel des Schuldverhältnisses als rechtliche Beziehung einzelner Privatrechtssubjekte eine ausreichende Grundlage für die Verwirklichung der Strafzwecke ist. Dies überprüft er beispielhaft an der Problematik der angemessenen zivilrechtlichen Reaktion auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Zwangskommerzialisierung in den Medien. Dabei zeigt er auf, daß eine Privatstrafe mit dem zivilrechtlichen Sanktionensystem nicht vereinbar ist und daß auch eine Erweiterung dieses Systems durch die Privatstrafe nicht gerechtfertigt ist, denn gerade für das immer akute Problem der Zwangskommerzialisierung gibt es systematisch einwandfreie Lösungsmöglichkeiten.




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