Funktion und damit auch Anwendungsbereich und Wirkung der Urteilsberichtigung sind bis heute nicht zufriedenstellend geklärt: Während die einen nur Formulierungsfehler § 319 ZPO unterwerfen, ist nach anderer Ansicht auf dieser Grundlage auch die Korrektur inhaltlicher Fehler zulässig. Die gleiche Unsicherheit begegnet einem bei der Frage nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses. Die Arbeit unternimmt zunächst eine Funktionsbestimmung der Urteilsberichtigung im Gefüge der prozessualen Institute zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen. Auf dieser Grundlage werden die bis heute umstrittenen Fragen dieses in der Praxis so wichtigen Instituts detailliert beantwortet. Dabei bietet die Arbeit einen umfassenden Überblick über die einschlägige Literatur und Rechtsprechung.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.