Nach den §§ 14, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen. Nach § 23 MarkenG kann dieses Recht beschränkt sein, wenn es sich bei dem benutzten Zeichen um den Namen des Dritten handelt oder wenn dieser damit Eigenschaften eines von ihm angebotenen Produkts beschreibt. Die Arbeit untersucht den Anwendungsbereich dieser Schranke des Kennzeichenschutzes, ihre Grenzen, ihre Bedeutung im Gesamtzusammenhang des Markengesetzes sowie ihr Verhältnis zu Normen außerhalb des Markengesetzes. Zugleich wird die markenrechtliche Zulässigkeit der von § 23 MarkenG nicht erfaßten beschreibenden Angaben behandelt.
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