Gegenstand der Arbeit ist das 1998 als § 32a Abs. 3 S. 3 in das GmbHG eingefügte Sanierungsprivileg. Nach der Neuregelung führt die zum Zwecke der Sanierung erfolgende Beteiligung eines Darlehensgebers an einer notleidenden Gesellschaft nicht zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts. Die Autorin geht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift ein. Sie plädiert für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Sanierungsprivilegs auf Sanierungsversuche, die bei sorgfältiger Beurteilung ex ante erfolgversprechend erscheinen.
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