Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche des Investors gegen die Gemeinde bei Änderung der Bauleitplanung : unter besonderer Berücksichtigung des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 BauGB (ehemals § 7 BauGB-MaßnG)
Müller, Maike Tjarda
Dokumenttyp:
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Dissertation
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Erscheinungsjahr:
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2000
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Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe:
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft
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Band/Volume:
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2838
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Ort der Veröffentlichung:
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Berlin ; Bern ; Wien
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Verlag:
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Peter Lang
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ISBN:
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978-3-631-35917-4 , 3-631-35917-9
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Hochschule:
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Universität Mannheim
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Gutachter:
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Schenke, Rüdiger
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Datum der mündl. Prüfung:
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1 Juli 1999
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Sprache der Veröffentlichung:
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Deutsch
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Einrichtung:
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Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Öffentl. Recht (Schenke 2007-, Em)
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Fachgebiet:
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340 Recht
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Abstract:
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Schwerpunkt der Arbeit ist die Darstellung und Untersuchung möglicher Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche des Investors gegen die Gemeinde, wenn diese ihre Bauleitplanung ändert. Problematisch ist der Ersatz des Vertrauensschadens insbesondere dann, wenn die Gemeinde Abstand von einem Vorhaben nach § 7 BauGB-MaßnG, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, nimmt. Während durch die Übernahme des Vorhaben- und Erschließungsplans in § 12 BauGB zum 1.1.1998 die Entschädigungsregelung § 39 BauGB nun uneingeschränkt anwendbar ist, bleibt der Ersatz des Vertrauensschadens des Investors für die aufgrund von § 7 BauGB-MaßnG begonnenen Bauvorhaben problematisch. Der Investor hat nämlich auf den Bestand einer Vorhaben- und Erschließungsplansatzung vertraut und nicht – wie es für einen Entschädigungsanspruch aus § 39 BauGB erforderlich ist – auf den Bestand eines Bebauungsplans. In der Arbeit soll aufgezeigt werden, daß nur die analoge Anwendung von § 39 BauGB zu einem gerechten Ergebnis führt, da der Investor ansonsten, ohne eine zusätzliche Pflichtverletzung durch die Gemeinde, seine für die Verwirklichung des Bauvorhabens gemachten Aufwendungen nicht ersetzt bekommt. Darüber hinaus werden eine Reihe weiterer baurechtlicher Probleme in Hinblick auf die Entschädigungsregelungen der §§ 39 ff. BauGB behandelt.
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