Sind Kinder, Behinderte und alte Menschen der medizinischen Forschung schutzlos ausgeliefert? Welche gesetzlichen und außergesetzlichen Schutzbestimmungen sind auf die biomedizinische Forschung mit solchen Personen anwendbar? Darf ein Dritter für eine nichteinwilligungsfähige Person die Einwilligung in eine Forschungsuntersuchung erklären oder handelt es sich dabei um eine so höchstpersönliche Entscheidung, daß sie von vornherein keiner anderen Person überlassen werden kann? Der Autor greift diese Fragen auf und zeigt, daß Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen bei Einhaltung strenger Schutzkriterien durchaus zulässig sein kann. Die Untersuchung berücksichtigt die in Deutschland bestehenden spezialgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, geht aber auch auf nationale und internationale Stellungnahmen, Richtlinien und Empfehlungen sowie auf die Menschenrechtskonvention des Europarats zur Biomedizin ein.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.