Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Benutzung seiner Marke ohne seine Zustimmung zu untersagen. Dieses Recht erschöpft sich aber für Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, es sei denn, der Markeninhaber widersetzt sich der Benutzung seiner Marke aus «berechtigten Gründen» i.S.v. 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und Art. 13 Abs. 2 GMVO. Die Arbeit untersucht, in welchen Fällen eine solche Ausnahme vom markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz vorliegt. Sie geht dabei von den typischen Fallgestaltungen der Praxis aus (z.B. Umpacken von Arzneimitteln, Umfärben von Jeans) und führt zu einer Systematisierung und Katalogisierung der «berechtigten Gründe».
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.