Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage


Selb, Wolf



DOI: https://doi.org/10.3790/978-3-428-49295-4
URL: https://elibrary.duncker-humblot.com/publikation/b...
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 1998
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Schriften zum öffentlichen Recht : SöR
Band/Volume: 759
Ort der Veröffentlichung: Berlin
Verlag: Duncker & Humblot
ISBN: 978-3-428-09295-6 , 3-428-09295-3 , 978-3-428-49295-4
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Schenke, Wolf-Rüdiger
Datum der mündl. Prüfung: 4 Juli 1997
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Öffentl. Recht (Schenke 2007-, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Abstract: Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung.




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