Anhand des am 1.1.1995 in Kraft getretenen Markenrechtsreformgesetzes wird die Reichweite der Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers neu bestimmt. Nach einer umfassenden, systematisierten Bestandsaufnahme der Rechtslage im bisherigen WZG werden die relevanten Benutzungshandlungen unter Berücksichtigung richtlinienkonformer Auslegung und gemeinschaftsrechtlicher Funktionenlehre herausgearbeitet. Dabei eröffnen sowohl die nicht abschließende Regelung der relevanten Benutzungshandlungen iSv. 14 III MG als auch die «berechtigten Gründe» iSv. 24 II MG flexiblere Möglichkeiten der Einordnung von Einzelfällen. Insgesamt führt die Neuregelung zu einer deutlichen Erweiterung der Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers.
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