Die Einfuehrung neuer Abgaben ist oftmals weniger in materiell-verfassungsrechtlicher als vielmehr in kompetenzrechtlicher Hinsicht problematisch, da das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz fuer Steuern und fuer die uebrigen Abgabenarten unterschiedlich regelt. Deshalb ist es fuer die Beurteilung der finanzverfassungsrechtlichen Zulaessigkeit unerlaesslich, zu klaeren, ob eine Steuer oder eine andere Art von Abgabe vorliegt. Das Grundgesetz definiert den Begriff Steuer jedoch nicht selbst. Eine Legaldefinition findet sich indes in § 3 Abs. 1 AO. Daher stellt sich die Frage, ob der verfassungsrechtliche Steuerbegriff mit dem der Abgabenordnung identisch ist oder ob die Auslegung des Grundgesetzes zu einem anderen Ergebnis fuehrt.
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