Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte selbständig effektiv zu verwerten. Auf allen Gebieten haben sich daher Verwertungsgesellschaften gebildet, die für die einzelnen Urheber deren Rechte wahrnehmen. Diese Konzentration aller Rechte in der Hand einer Verwertungsgesellschaft steht bei einer streng kartellrechtlich ausgerichteten Betrachtung im Spannungsverhältnis zu den Ideen des am Wettbewerbsprinzip ausgerichteten Kartellrechts. Diese Studie untersucht die Frage, inwieweit das Kartellrecht auf die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften angewendet werden kann. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß eine kartellrechtliche Kontrolle, welche die Besonderheiten des Marktes für urheberrechtliche Nutzungsrechte angemessen berücksichtigt, einer effektiven Verwertung der Nutzungsrechte nicht im Wege steht, sondern diese vielmehr fördert.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.