Der internationale Gerichtsstand des Vermögens : eine rechtsvergleichende Studie zur Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund inländischer Vermögensbelegenheit


Bittighofer, Andreas M.



Document Type: Doctoral dissertation
Year of publication: 1994
Place of publication: Frankfurt a. M. [u.a.]
Publishing house: Lang
ISBN: 3-631-47103-3
University: Universität Mannheim
Evaluator: Taupitz, Jochen
Date of oral examination: 9 December 1993
Publication language: German
Institution: School of Law and Economics > Bürgerl. Recht, Zivilprozeßrecht, Internat. Privatrecht u. Rechtsvergleichung (Taupitz 1989-2019)
Subject: 340 Law
Abstract: 23 ZPO eröffnet die Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn eine Person ohne inländischen Wohnsitz Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Auf den Wert dieses Vermögens, insbesondere im Verhältnis zur Klageforderung, kommt es dabei nicht an. Wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen im Hinblick auf die Gerichtspflichtigkeit für im Ausland wohnende Beklagte stellt sich die Frage, ob die inländische Vermögensbelegenheit allein als Anknüpfungspunkt der deutschen internationalen Zuständigkeit ausreicht. In Österreich und der Schweiz wurde bereits durch den Gesetzgeber die Vermögenszuständigkeit eingeschränkt, und auch der Bundesgerichtshof hat in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahre 1991 über die inländische Vermögensbelegenheit hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits gefordert. Diese Studie analysiert die dogmatisch auf sehr unterschiedlichen Ebenen anzusiedelnden Gesichtspunkte einer sinnvollen Einschränkung der Gerichtspflichtigkeit von im Ausland wohnenden Schuldnern.
Additional information: Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft ; 1561

Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.




Metadata export


Citation


+ Search Authors in

+ Page Views

Hits per month over past year

Detailed information



You have found an error? Please let us know about your desired correction here: E-Mail


Actions (login required)

Show item Show item