Bis heute ist das Verhältnis des Urheberrechts zum Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ungeklärt. Nach verbreiteter Ansicht regeln diese beiden Rechtsgebiete unterschiedliche Fragen auf unterschiedliche Weise. Die Übergänge sind jedoch fließend. Das Individualinteresse am Schutz der Leistung ist das verbindende Element zwischen Urheberrecht und dem UWG. Dies zeigt den Einfluß der Rechtsprechung zum UWG auf das UrhG von 1965. Wirtschaftswissenschaftliche Überlegungen fordern geradezu einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wie er z.B. beim Schutz der Leistungen von Tonmeistern und Softwareherstellern diskutiert wird. Weitere Berührungspunkte ergeben sich bei einem Vergleich der Sanktionen und der jeweiligen internationalprivatrechtlichen Regelungen.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.