Der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG


Bronnenmeyer, Helmut



DOI: https://doi.org/10.3790/978-3-428-47984-9
URL: https://elibrary.duncker-humblot.com/publikation/b...
Document Type: Doctoral dissertation
Year of publication: 1994
The title of a journal, publication series: Schriften zum öffentlichen Recht : SöR
Volume: 652
Place of publication: Berlin
Publishing house: Duncker & Humblot
ISBN: 978-3-428-07984-1 , 3-428-07984-1 , 978-3-428-47984-9
University: Universität Mannheim
Evaluator: Schenke, Wolf-Rüdiger
Date of oral examination: 30 June 1993
Publication language: German
Institution: School of Law and Economics > Öffentl. Recht (Schenke 2007-, Em)
Subject: 340 Law
Abstract: Die Frage nach der Widerruflichkeit rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte gehört seit jeher zu den umstrittensten Problemen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Hieran hat auch die Tatsache wenig geändert, daß der Gesetzgeber den Widerruf von Verwaltungsakten mittlerweile in zahlreichen Rechtsvorschriften normiert hat. So werfen insbesondere § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) bzw. die inhaltsgleichen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder eine Reihe von schwierigen und bisher kaum geklärten Zweifelsfragen auf. Die vorliegende Arbeit unternimmt daher den Versuch, die mit dem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG4 verbundenen Probleme darzulegen und Vorschläge zu ihrer Lösung zu entwickeln. Die gestellte Aufgabe soll in vier Abschnitten behandelt werden. Der erste Abschnitt ist der begrifflichen Bestimmung des Widerrufs sowie des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts gewidmet. Im zweiten Abschnitt werden die Voraussetzungen diskutiert, unter denen der Widerruf eines solchen Verwaltungsakts zulässig ist. Der dritte Abschnitt befaßt sich mit den Rechtsfolgen, die an den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG geknüpft sind. Eine Auseinandersetzung mit den Sonderproblemen beim Widerruf von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung schließt die Untersuchung im vierten Abschnitt ab.




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