Seit dem Jahre 1944 wird das Hausratsteilungsverfahren nach der Hausrats VO praktiziert. Die materiellen Richtigkeitskriterien der Hausratsteilung sind aber nicht hinreichend bestimmt. Die überkommene Lehre verweist auf das richterliche Ermessen, ohne anzugeben, an welchen Maßstäben sich dieses Ermessen orientiert. Die Angabe dieser Kriterien ist aber unerläßlich, weil das Gericht mit der Hausratsteilung in Eigentumsrechte der betroffenen Ehegatten eingreift; diesem Eingriff können nicht bloß Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugrunde liegen. Er muß vielmehr auf rechtliche Maßstäbe gegründet sein, um gerechtfertigt werden zu können. Diese Maßstäbe gewinnt die vorliegende Arbeit aus der Organisation der Ehe, konkret: dem System der ehelichen Vermögensordnung.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.