Der Aufsatz zeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Gleichbehandlungspflichten bei der Belieferung von Produkten entstehen können. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Vertrags- und Deliktsrecht, aber auch im Kartellrecht, wo-bei nationale und ggf. unionale Grundrechte in die Auslegung einzubeziehen sind. Die Hersteller sind im Falle von Lieferengpässen bei lebensrettenden Produkten verpflichtet, die Allokation ihrer Waren in erster Linie am Maßstab der Bedarfsgerechtigkeit auszurichten, also dorthin zu liefern, wo prognostisch am meisten Leben gerettet werden können. Die Untersuchung beruht auf deutschem und europäischem Recht; sowohl vertrags- als auch deliktsrechtliche Repartierungspflichten mögen je nach anwendbarem Recht – etwa dem belgischen – anders gelagert sein.
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