Am 18. März 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. § 261 StGB wurde neu gefasst, der Tatbestand durch die Kombination von All-Crime-Ansatz und Leichtfertigkeitsstrafbarkeit
entgrenzt und allein auf seine Eignung als effektives Mittel zur Abschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB ausgerichtet. Im Interesse der Effektivität wurden Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit als hinderlicher Ballast über Bord geworfen. Die negativen Effekte dieser Zweckentfremdung des Strafrechts liegen auf der Hand, die positiven Folgen sind zumindest überschaubar. Zweifellos fest steht wohl nur, dass Mängel bei der Geldwäschecompliance in Zukunft für viele Unternehmen existenzbedrohend werden können.
Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.