Welche grundsätzliche Bedeutung hat der RBA nach dem Geldwäschegesetz für die Arbeit der FIU? Welche Funktion übt die Zentralstelle bei der Analyse von gemeldeten Verdachtsfällen nach § 30 II GwG aus? Wird sie als Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörde tätig? Nach welchen Grundsätzen hat die FIU ihre Datenübermittlungspflichten aus § 32 II GwG zu erfüllen? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen zunächst in einer knappen Zusammenfassung (II.), um dann die Ergebnisse ausführlich herzuleiten und zu erläutern (III.). Die Beurteilung der Strafbarkeit unterlassener Weiterleitungen von Verdachtsmeldungen an Strafverfolgungsbehörden durch Mitarbeiter der FIU ist hier ausdrücklich nicht Gegenstand der
Ausführungen.
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