Die Interpretation der Vorschriften über Prozesskostenhilfe für juristische Personen folgt immer noch im Wesentlichen der Begründung der Reichsregierung aus dem Oktober 1933 und widerspricht dem Grundsatz des Individualrechtsschutzes unter der Geltung des Grundgesetzes. Diese „vorkonstitutionelle Restante“ führt zu einer unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Beschränkung juristischer Personen bei ihrem Zugang zu Gericht.
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