„Unnatürlicher“ Sex als Verbrechen an der Menschheit? Die crimina carnis contra naturam in Kants Metaphysik der Sitten


Brecher, Martin



DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-70213-0_15
URL: https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-66...
Dokumenttyp: Buchkapitel
Erscheinungsjahr: 2025
Buchtitel: Verbrechen wider die Natur : Literatur und Strafrecht im 17. und 18. Jahrhundert
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: Literatur und Recht
Band/Volume: 17
Seitenbereich: 317-353
Herausgeber: Stiening, Gideon
Ort der Veröffentlichung: Berlin
Verlag: J.B. Metzler
ISBN: 978-3-662-70212-3 , 3-662-70212-6 , 978-3-662-70213-0
ISSN: 2730-7085
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Philosophische Fakultät > Philosophie II (Gesang 2009-)
Fachgebiet: 100 Philosophie
Freie Schlagwörter (Deutsch): Crimina carnis contra naturam , Unnatürliche Laster , Sex , Sexualität , Ehe , Eherecht , Homosexualität , Zoophilie , Sodomie , Masturbation , Strafrecht , Vernunftrecht , Menschenwürde
Abstract: Während Kant im Eherecht seiner 1797 veröffentlichten Metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre betont, dass die Legitimität der Ehe unabhängig sei vom ‚Naturzweck‘ der Fortpflanzung, ist er dennoch der Ansicht, dass jeglicher ‚unnatürliche‘ sexuelle Akt eine „Verletzung der Menschheit in seiner eigenen Person“ darstelle. Zu diesen ‚unnatürlichen Lastern‘ zählt Kant Selbstbefriedigung ebenso wie gleichgeschlechtlichen Sex und Sex mit Tieren, wobei er die beiden letztgenannten crimina carnis als strafbare Verbrechen „an der Menschheit selbst“ ansieht und meint, sie seien mit äußerst harten Strafen zu belegen. Der Beitrag hat das Ziel, Kants Konzeption der crimina carnis contra naturam systematisch zu rekonstruieren und seine Begründung ihrer moralischen Unzulässigkeit und rechtlichen Strafbarkeit zu klären. Einerseits zeigt sich dabei, dass sich Kants Ausführungen zur Unzulässigkeit des ‚unnatürlichen‘ Geschlechtsgebrauchs unter Rückgriff auf seine Konzeption der Naturteleologie theorieintern rekonstruieren lässt, wobei sich auch Ansatzpunkte für mögliche Revisionen zeigen. Andererseits lässt sich herausstellen, dass sich Kants Behauptung der Strafbarkeit von gleichgeschlechtlichem Sex und Sex mit Tieren im Rahmen seiner eigenen Rechts- und Straftheorie nicht rechtfertigen lässt und dass letztlich der ‚unnatürliche‘ Geschlechtsgebrauch als solcher überhaupt kein Gegenstand vernunftrechtlicher Reglementierung ist.




Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie.




Metadaten-Export


Zitation


+ Suche Autoren in

+ Aufruf-Statistik

Aufrufe im letzten Jahr

Detaillierte Angaben



Sie haben einen Fehler gefunden? Teilen Sie uns Ihren Korrekturwunsch bitte hier mit: E-Mail


Actions (login required)

Eintrag anzeigen Eintrag anzeigen