„Unnatürlicher“ Sex als Verbrechen an der Menschheit? Die crimina carnis contra naturam in Kants Metaphysik der Sitten
Brecher, Martin

DOI:
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https://doi.org/10.1007/978-3-662-70213-0_15
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URL:
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https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-66...
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Document Type:
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Book chapter
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Year of publication:
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2025
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Book title:
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Verbrechen wider die Natur : Literatur und Strafrecht im 17. und 18. Jahrhundert
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The title of a journal, publication series:
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Literatur und Recht
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Volume:
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17
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Page range:
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317-353
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Publisher:
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Stiening, Gideon
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Place of publication:
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Berlin
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Publishing house:
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J.B. Metzler
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ISBN:
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978-3-662-70212-3 , 3-662-70212-6 , 978-3-662-70213-0
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ISSN:
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2730-7085
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Publication language:
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German
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Institution:
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School of Humanities > Philosophie II (Gesang 2009-)
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Subject:
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100 Philosophy
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Individual keywords (German):
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Crimina carnis contra naturam , Unnatürliche Laster , Sex , Sexualität , Ehe , Eherecht , Homosexualität , Zoophilie , Sodomie , Masturbation , Strafrecht , Vernunftrecht , Menschenwürde
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Abstract:
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Während Kant im Eherecht seiner 1797 veröffentlichten Metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre betont, dass die Legitimität der Ehe unabhängig sei vom ‚Naturzweck‘ der Fortpflanzung, ist er dennoch der Ansicht, dass jeglicher ‚unnatürliche‘ sexuelle Akt eine „Verletzung der Menschheit in seiner eigenen Person“ darstelle. Zu diesen ‚unnatürlichen Lastern‘ zählt Kant Selbstbefriedigung ebenso wie gleichgeschlechtlichen Sex und Sex mit Tieren, wobei er die beiden letztgenannten crimina carnis als strafbare Verbrechen „an der Menschheit selbst“ ansieht und meint, sie seien mit äußerst harten Strafen zu belegen. Der Beitrag hat das Ziel, Kants Konzeption der crimina carnis contra naturam systematisch zu rekonstruieren und seine Begründung ihrer moralischen Unzulässigkeit und rechtlichen Strafbarkeit zu klären. Einerseits zeigt sich dabei, dass sich Kants Ausführungen zur Unzulässigkeit des ‚unnatürlichen‘ Geschlechtsgebrauchs unter Rückgriff auf seine Konzeption der Naturteleologie theorieintern rekonstruieren lässt, wobei sich auch Ansatzpunkte für mögliche Revisionen zeigen. Andererseits lässt sich herausstellen, dass sich Kants Behauptung der Strafbarkeit von gleichgeschlechtlichem Sex und Sex mit Tieren im Rahmen seiner eigenen Rechts- und Straftheorie nicht rechtfertigen lässt und dass letztlich der ‚unnatürliche‘ Geschlechtsgebrauch als solcher überhaupt kein Gegenstand vernunftrechtlicher Reglementierung ist.
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 | Dieser Eintrag ist Teil der Universitätsbibliographie. |
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