Der Kampf um die Sicherungszession in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1879


Sigloch, Stephan Friedrich

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URN: urn:nbn:de:bsz:180-madoc-706581
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2024
Ort der Veröffentlichung: Mannheim
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Prof. Dr. Ulrich Falk
Datum der mündl. Prüfung: 2024
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Rhetorik und Europ. Rechtsgeschichte (Falk 2002-2023)
Lizenz: CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0)
Fachgebiet: 340 Recht
Fachklassifikation:
Normierte Schlagwörter (SWD): Rechtswissenschaft , Rechtsgeschichte , Kreditssicherungs , Mobiliarkreditsicherungsrecht , Sicherungszession , Sicherungsabtretung , Reichsgericht
Freie Schlagwörter (Deutsch): Rechtswissenschaft , Rechtsgeschichte , Kreditssicherungs , Mobiliarkreditsicherungsrecht , Sicherungszession , Sicherungsabtretung , Reichsgericht
Freie Schlagwörter (Englisch): law , legal history , credit security law
Abstract: Mit vorliegender Arbeit sollen bestehende Lücken in der rechtsgeschichtlichen Forschung zur Sicherungszession geschlossen werden. Die Sicherungszession wurde von den Rechtsgelehrten des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert, wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung als weiteres, zulässiges (Mobiliar‑)Kreditsicherungsmittel kurz erwähnt. Jedoch sind eine Vielzahl reichsgerichtlicher Entscheidungen zur Sicherungszession ergangen, die von der damaligen Literatur unberücksichtigt blieben. Außerdem ist bisher kein Gesamtwerk zur Sicherungszession als Sekundärliteratur erschienen. Die Sicherungszession spielte jedoch zu Beginn des 20. Jahrhunderts als zweites, publizitätsloses Pfandrecht neben der Sicherungsübereignung eine ähnlich wichtige Rolle in der Praxis der Kreditvergabe. Während die Sicherungsübereignung als Behelf für ein in §§ 1205 ff. BGB nicht vorgesehenes, besitzloses Pfandrecht dient, ermöglicht die Sicherungszession eine nach den §§ 1273 ff. BGB nicht vorgesehene stille Forderungsverpfändung – d.h. ohne Anzeige an den Schuldner. Im Konkursrecht nahm sie damals wie auch heute – nun insbesondere in ihrer Ausgestaltung als Globalzession – wahrscheinlich eine sogar gleichwertige Rolle ein. Denn neben der verlängerten Sicherungsübereignung eines Warenlagers kann der kreditgebende Gläubiger erst durch die Globalzession, also mit Übertragung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Schuldners auf ihn, umfassend auf das Mobiliarvermögen und damit auf die potenzielle Konkursmasse des Gesamtschuldners zugreifen. Aus diesem Grund konzentriert sich die vorliegende Forschung auf die Sicherungszession und ihre Entwicklungsstufen der Vorauszession als Abtretung aller künftigen Forderungen und der Globalzession als deren Kombination, der Abtretung von bestehenden und künftigen Forderungsbeständen. Zentraler Ausgangspunkt ist hierbei die Rechtsprechung des Reichsgerichts, primär aus den Jahren 1879 bis 1914. Denn während dieser Zeit erkannte das Reichsgericht die Sicherungsgeschäfte der Bankjuristen allmählich an und schuf damit das Institut der Sicherungszession nach heutigem Rechtsverständnis. Der Gesetzgeber hingegen schwieg zu deren Zulässigkeit, insbesondere auch in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1900 (vgl. § 1273 ff. BGB). Aus ihrer materiell-rechtlichen Zulassung folgte zwingend die Frage nach ihrer Behandlung im Konkurs.




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Das Dokument wird vom Publikationsserver der Universitätsbibliothek Mannheim bereitgestellt.

Verfügbare Versionen dieses Eintrags

  • Der Kampf um die Sicherungszession in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1879. (deposited 11 Aug 2025 07:58) [gerade ausgewählt]



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