Suchmaschinen ermöglichen Nutzern einen schnellen Zugang zu Informationen, die sie konkret suchen oder die sie durch die Suchmaschine entdecken. Sie haben sich zu wichtigen Informationsintermediären entwickelt. Aufgrund ihrer zentralen Rolle in der Informationsvermittlung und der herausgehobenen Stellung von Google wird in der Öffentlichkeit die Frage nach einer Regulierung gestellt. Die „Informationsherrschaft“ hat dabei verschiedene Seiten: Zum einen kann die unbegrenzte Auffindbarkeit personenbezogener Information mit den Interessen der Betroffenen kollidieren. Das „Interesse an der Unauffindbarkeit“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und mittlerweile als ein „Recht auf Vergessen“ anerkannt – das allerdings in Spannung zum ebenfalls grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht. Suchmaschinen müssen diese Interessen gegeneinander abwägen. Mit der „Regulierung“ gegenläufiger informationeller Interessen obliegt ihnen eine schwierige Aufgabe. Zum anderen gibt es – nicht zuletzt im kommerziellen Bereich – häufig ein Interesse an der Auffindbarkeit, das berührt ist, wenn Information im Widerspruch zu Relevanzkriterien unterdrückt bzw. benachteiligt wird. Unter dem Begriff „Suchneutralität“ ist gefordert worden, Suchmaschinen auch hinsichtlich der Auffindbarkeit von Information eine öffentliche Regulierungsfunktion zuzuweisen. In diesem Artikel sprechen wir uns gegen eine solche ex-ante-Regulierung aus. Das Wettbewerbsrecht reicht aus, um vor marktbezogenen Formen des Missbrauchs von „Informationsmacht“ zu schützen. Mit Blick auf die vielfältigen offenen Fragen in der Anwendung des Wettbewerbsrechts zeigen wir einen neuen Ansatz auf.
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