Die Steuerrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten stehen weitgehend unkoordiniert nebeneinander. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sehen sich daher derzeit im Binnenmarkt mit zahlreichen steuerlichen Hindernissen konfrontiert. Zur Beseitigung dieser steuerlichen Hindernisse bedarf es langfristig eines umfassenden Lösungsansatzes.
Die Mitgliedstaaten stehen einer damit verbundenen Harmonisierung inzwischen offener gegenüber. Die gestiegene Mobilität der Unternehmen und die fortschreitende Internationalisierung setzen die national ausgerichteten Steuersysteme unter Druck, während zugleich die steuerpolitischen Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten durch die Judikatur des EuGH immer stärker eingeschränkt werden.
Die Europäische Kommission schlägt insofern die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor (CCCTB). In den vergangenen Jahren hat eine Arbeitsgruppe der EU entsprechende Strukturelemente erarbeitet. Allerdings wurde bisher nur bedingt darauf eingegangen, welche Anforderungen das Europarecht daran stellt.
Mit ihrem Vorschlag hat sich die Europäische Kommission für das Quellenprinzip in Verbindung mit einer formelhaften Gewinnaufteilung entschieden. Alternativ wäre auch der Übergang auf das Wohnsitzprinzip verbunden mit einer getrennten Gewinnermittlung (Europäische Konzernbesteuerung) denkbar.
Vor diesem Hintergrund erfasst und systematisiert die Arbeit zunächst die Judikatur des EuGH zu den direkten Steuern. Darauf aufbauend werden die Steuerrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sowie deren DBA einer eingehenden EG-rechtlichen Prüfung unterzogen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse befruchten die Ableitung von Leitlinien und Optionen für die Ausgestaltung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, welche nicht nur den ökonomischen, sondern insbesondere auch den europarechtlichen Vorgaben genügen. Letztlich werden die beiden diametralen staatenübergreifenden Besteuerungskonzepte – CCCTB und Europäische Konzernbesteuerung – gegeneinander abgewogen.
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Steuer, Wirtschaft und Recht ; 290
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