Die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist in der Europäischen Union nach Art. 56 AEUV geschützt. Demgegenüber ist die Anordnung des Bestimmungslandprinzips durch die Entsenderichtlinie und dessen Erweiterung durch deren jüngste Änderung ein Fremdkörper im System des Binnenmarkts. Sie reiht sich jedoch ein in eine immer stärker zu beobachtende Tendenz in der europäischen Politik, an die Stelle des Herkunftslandprinzips die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu setzen. Die Änderung der Entsenderichtlinie betrifft unmittelbar das Lohnkostenniveau, schränkt dadurch den Preis- und Lohnwettbewerb für grenzüberschreitende Dienstleistungen ein und nimmt wirtschaftlich schwächeren Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch günstigere Preise Entwicklungschancen des Binnenmarkts auszunutzen. Da hierdurch soziale Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten eher zementiert werden, sind abweisenden Urteile des EuGH gegen die Nichtigkeitsklagen Polens und Ungarns in Bezug auf die Änderung der Entsenderichtlinie kritisch zu beurteilen, zumal der EuGH bei der Prüfung der Grundfreiheiten erneut einen ungenügenden Kontrollmaßstab angewendet hat.
Translation of the title:
The principle of competition under internal market law in transformation?
(English)
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