Die Bekämpfung von Kartellen hat einen außerordentlich hohen Stellenwert im Rahmen der EU-Wettbewerbspolitik. In Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission (EC) durch die Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen erhebliche Anstrengungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unternommen. Zahlreiche Beobachter argumentieren, dass die von der Kommission 1996 eingeführte Kronzeugenregelung ("Leniency Programme", LP) in diesem Zusammenhang ein Schlüsselelement darstelle. Angesichts der steigenden Anzahl aufgedeckter Kartelle und der erhöhten durchschnittlichen Bußgeldstrafen pro Kartellmitglied ist es nicht überraschend, dass verurteilte Unternehmen immer häufiger erwägen, gegen die Entscheidungen der Kommission in Berufung zu gehen. Das vorliegende Paper präsentiert die zentralen Ergebnisse einer empirischen ZEW-Studie zu den Voraussetzungen einer Selbstanzeige im Rahmen des europäischen LP. Es diskutiert zudem die Merkmale der Unternehmen, die Berufung einlegen, sowie die Erfolgsfaktoren, die zu einer Bußgeldverminderung führen.
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